Beitragsordnung des TV Ehringshausen
in der Fassung vom 29. März 2019
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder, sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand beschließt die Aufnahmegebühr und Umlagen.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe
pro Jahr in EUR
01 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 35,-
02 Erwachsene über 18 Jahre 45,-
03 Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder) 85,-
04 junge Erwachsene in Ausbildung 35,-
05 passive Mitglieder 25,-
06 Ehrenmitglieder o.B.
(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(2) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 04 müssen auf Anforderung beantragt werden. Die Begründung ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederverssammlung vorgegebenen Beträge.
(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich durch das Mitglied mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 03 + 04.
(4) Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE58ZZZ00000207281 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich bis zum 31. Mai ein.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen zu sorgen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31. Mai eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag kann dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung, sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,- je Einzelfall verhängen.
(7) Bei besonderen Fällen kann eine Rechnung für den Mitgliederbeitrag (z.B. bei Bezahlung durch das Jobcenter) ausgestellt werden. Für den Mehraufwand wird eine Gebühr von 5,-- € erhoben.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(9) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 31. Mai, wird der Beitrag anteilig der in Frage kommenden Monate berechnet. Bei Mitgliedern, die nach dem 31. Mai eintreten, wird ein anteiliger Mitgliedsbeitrag bis zum 30. November eingezogen.
(10) Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 4 Gebühren
(1) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
(2) Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gespeichert.
§ 5 Vereinskonto
IBAN DE95515500350022001804
BIC HELADEF1WET
Kreditinstitut Sparkasse Wetzlar
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.